Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer (Christian Buttgereit/Buttgereit Consulting) an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere im Bereich der Unternehmensberatung, ist.
- Für die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB).
- Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
- Die AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Auftraggebers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder nach Hinweis des Auftraggebers auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen geliefert wird, es sei denn, es wurde ausdrücklich auf die Geltung der vorliegenden AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Auftraggeber erkennt durch Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
- Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge, insbesondere Beratungsverträge mit dem Auftraggeber abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, sofern darin keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.
§ 2 Vertragsgegenstand; Leistungsumfang
- Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Beratungsvertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
- Auf Verlangen des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung bzw. legt nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ab durch einen schriftlichen oder textlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergeben soll. Soll ein umfassender, schriftlicher oder textlicher Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellt werden, muss dies gesondert vereinbart werden.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung möglichst richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten, Angaben und Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft. Eine weitergehende Prüfung ist nicht geschuldet.
- Soweit nicht anders vereinbart, können zur Auftragsausführung geeignete Unterauftragnehmer hinzugezogen werden, wobei der Auftragnehmer dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleiben. Zur Auftragsausführung werden nur Mitarbeitende mit den nötigen Fachkenntnissen eingesetzt. Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeitende eingesetzt oder ausgetauscht werden.
- Der Umfang und die konkrete Bearbeitung des Auftrags werden im Einzelfall vertraglich festgelegt. Der Auftraggeber führt sämtliche Arbeiten mit größter Sorgfalt und unter steter Beachtung der individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers durch.
§ 3 Leistungsänderungen; Schriftform
- Wünscht der Auftraggeber Änderungen am Auftrag, hat er diese schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird sodann unverzüglich die Auswirkungen des Änderungsverlangens auf das Vertragsgefüge und die vorhandene Leistungskapazität hierfür prüfen und dem Auftraggeber in Schrift- oder Textform mitteilen.
- Zu einer Umsetzung des Änderungsverlangens ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine dahingehende Änderung des Beratungsvertrages, hinsichtlich Leistungsumfang, Zeitplan und Vergütung abgeschlossen hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche des Auftraggebers durch.
- Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes (= mehr als 3 Arbeitsstunden) notwendig, dann der Auftragnehmer eine gesonderte entgeltliche Beauftragung hierzu verlangen.
§ 4 Schweigepflicht; Datenschutz
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle vom Auftraggeber überlassenen und als vertraulich bezeichneten Informationen oder Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind, deren Weitergabe an Dritte zur Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer notwendig ist und an Mitarbeitende, welche zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen.
- Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
- Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer nur solche Informationen, Unterlagen und Daten weitergeben, die er rechtmäßig innehat und bei denen die Weitergabe nicht gegen einschlägige Datenschutzbestimmungen verstößt.
- Umfassen die Aufgaben des Auftragnehmers Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Auftraggebers, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten durch den Auftragnehmer sicher, dass die vorhandenen Daten im Falle einer Vernichtung, Beschädigung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
- Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich oder in Textform zu bestätigen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer rechtzeitig über alle relevanten Vorgänge und Umstände zu informieren, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Informationen und Unterlagen, die erst nach Vertragsabschluss bekannt werden. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, sind dem Auftragnehmer daraus entstehende Mehraufwände entsprechend zu ersetzen, auch wenn hierdurch ein vereinbartes Honorar-Budget überschritten wird.
- Aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch den Auftraggeber können sich die Ausführungsfristen verlängern. Die dadurch bedingten Verzögerungen gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.
- Die wiederholte Verletzung der Mitwirkungspflichten eröffnet die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Der bis dahin entstandene Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
§ 6 Vergütung; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung
- Das Entgelt für die Dienste wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart habt der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
- Ein Arbeitstag hat 8 Stunden, exklusive Aufwand für An- und Abreise sowie anfallende Spesen.
- Die im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Dauert die Beratung länger als 6 Monate, so ist der Auftragnehmer nach Ablauf dieses Zeitraumes berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Leistungsbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben oder anderen Kosten zu erhöhen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Kostensaldierung). - Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges beim Auftragnehmer oder der Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers bzw. auf dem Konto der vom Auftragnehmer spezifizierten Zahlstelle.
- Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
- Sofern nicht einzelvertraglich abweichend geregelt, erfolgt die Abrechnung ja angefangener halben Stunde.
- Sofern nicht einzelvertraglich abweichend geregelt, werden dem Auftragnehmer folgende Reisekosten erstattet, sofern eine vom Sitz des Auftragnehmers auftragsbedingter und abweichender Einsatzort notwendig wird. Dieses bedarf einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers:
-
- Bahnfahrten 2. Klasse,
- Flugkosten in der Economy-Klasse,
- PKW: 1,00 EUR für jeden gefahrenen Kilometer,
- Reisezeiten werden zu einem einheitlichen, reduzierten Stundensatz (50% des einzelvertraglich geregelten Stundensatzes) vergütet. Die kleinste Berechnungseinheit beträgt 0,5 Stunden.
- Aufwände für ggfs. erforderliche Übernachtung und sonstige Spesen werden nach Beleg berechnet.
- Der Auftraggeber kommt mit der Zahlung der Honorarforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet und die Nichtleistung zu vertreten hat. Die Höhe der Fälligkeits- und Verzugszinsen beträgt 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB, soweit der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, nachweislich höhere Verzugsschäden geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den Verwaltungsaufwand einer Mahnung einen Betrag in Höhe von 2,50 Euro zu erheben.
- Solange der Kunde mit dem Ausgleich einer fälligen Rechnung des Auftragnehmers in Verzug ist, darf der Auftragnehmer seine Arbeiten für den Auftraggeber einstellen. Dadurch etwa bedingte Verzögerungen des jeweiligen Projektes gehen allein zu Lasten des Auftraggebers. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessen gesetzten Nachfrist, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gem. §§ 280, 281 BGB zu verlangen.
- Eine Aufrechnung gegen den Auftragnehmer ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die dem Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer nicht übertragbar.
§ 7 Haftungsausschluss und -begrenzung
- Die Haftung gegenüber dem Auftraggeber bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den nachfolgenden Ziffern keine abweichende Regelung getroffen ist.:
- Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Dies gilt gleichermaßen für Dritte, die vom Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich ebenfalls auf alle gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Organe des Auftragnehmers. Unberührt bleibt die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn Schäden darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber seine Pflichten aus den individuellen Vereinbarungen sowie aus § 4 und § 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten nachzuweisen.
- Für etwaige Schäden des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit diese Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragswerkes unbedingt erforderlich sind. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, mit denen er vernünftigerweise rechnen muss.
- Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag von 100.000 EUR. Wegen eines darüberhinausgehenden Schadens wird die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.
- Alle Ansprüche auf Ersatz eines vom Auftragnehmer oder seines Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursachten Vermögensschadens verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von diesem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
- Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwandsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
- Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 7 gilt nicht,
-
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen seitens des Auftragnehmers;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die Auftraggeber vertrauen darf“;
- im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;
- im Falle gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Im Falle, dass dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 8 vorliegt, haften der Auftragnehmer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. § 254 BGB (Mitverschulden bleibt unberührt.)
- Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern des Auftragnehmers.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Schutz des geistigen Eigentums
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Einwilligung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.
- Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch in Ziffer 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 9 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung nicht nur unerheblich beeinflussen können.
§ 10 Abnahme von Werkleistungen
- Der Auftragnehmer legt dem Kunden das vertragsgemäß erstellte Werk zur Abnahme vor. Erfolgt keine Abnahme bei Vorlage oder Bereitstellung und äußert der Kunde innerhalb von vier Wochen weder eine unverzügliche noch nachvollziehbar begründete Beanstandung, gilt das Werk als abgenommen.
- Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden – etwa durch Weitergabe an Dritte – wird ebenfalls als Abnahme gewertet.
- Diese Regelungen gelten entsprechend auch für klar abgrenzbare Teilleistungen einzelner Leistungsphasen oder Teilwerke, sofern hierfür gesonderte Abnahmetermine vereinbart wurden. Wurde insbesondere die Erstellung einer Leistungsbeschreibung, eines fachlichen Grob- oder Feinkonzepts oder eines Pflichtenhefts vereinbart, kann der Auftragnehmer die Abnahme dieser Zwischenergebnisse verlangen. Das jeweils zuletzt abgenommene Dokument ersetzt in diesem Fall die zuvor vereinbarte Leistungsbeschreibung.
§ 11 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
- Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen und konkret zu beschreiben. Anderenfalls erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dem Auftraggeber die Beurteilung und Beseitigung ermöglichen. Seine Mitarbeiter werden dem Auftragnehmer zum Zwecke der Mängelerkennung umfassend – auch mündlich – Auskunft erteilen.
- Der Auftragnehmer wird Mängel innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen durch für den Auftraggeber kostenlose Nacherfüllung beseitigen.
- Erfüllt der Auftragnehmer nicht innerhalb der angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung innerhalb der angemessenen Frist fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. Für den Fall, dass die Nacherfüllung oder Minderung für den Auftraggeber insgesamt unzumutbar sein sollte oder dass der Auftragnehmer die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
- Solange der Auftragnehmer sich mit der Nachbesserung nicht in Verzug befindet und diese nicht endgültig fehlgeschlagen ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Mängel von Dritten beseitigen zu lassen.
- Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Für etwaige Schäden wegen Mängeln eines vom Auftragnehmer zu erstellenden bzw. erstellten Werkes haftet der Auftragnehmer nur Maßgabe des § 5 dieser AGB´s.
§ 12 Höhere Gewalt
- Treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 10 Kalendertagen) ein, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft herbeigeführt worden sind.
- Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff.1. der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen.
- Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 2. gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff.1. genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
§ 13 Vertragsabschluss und Kündigung
- Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer kommt durch die Annahme eines Angebotes von Christian Buttgereit durch den Auftraggeber, einer schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch Christian Buttgereit oder durch den Abschluss eines dedizierten Vertrages zustande.
- Verträge können innerhalb von 14 Tagen von beiden Seiten gekündigt werden. Für die Kündigung ist die Schriftform erforderlich. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigt der Auftragnehmer aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
- Kündigt der Kunde den Vertrag gem. § 649 BGB, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung entstandenen Auslagen und bereits erbrachten Leistungen. Berechnungsgrundlage ist in diesem Falle die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils geltenden Tagessätze der in dem Projekt eingesetzten Berater des Auftragnehmers. Mehr als den für das betreffende Projekt etwa vereinbarten Fest-, Pauschal- oder Höchstpreis darf der Auftragnehmer in diesem Falle nicht berechnen.
§ 14 Stornierung von Terminen und Veranstaltungen
- Fällt ein vereinbarter Termin aus Gründen aus, die vom Auftraggeber zu verantworten sind, gilt ein Ausfallhonorar in Höhe des zuvor vereinbarten Honorars als vereinbart.
- Wird ein für ein vorher vereinbartes Zeitfenster angesetzter Termin während des Termins gekürzt oder vorzeitig beendet, so gilt der ursprünglich geplante Aufwand als Maßgabe und das volle Endgelt wird in Rechnung gestellt.
- Eine Ausnahme besteht, wenn der Auftraggeber den Termin spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt schriftlich, telefonisch oder per E-Mail storniert und der Auftragnehmer die Stornierung bestätigt hat. Bereits bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Kosten zur Vorbereitung oder Durchführung der Dienstleistung bleiben hiervon unberührt. Gleiches gilt für gesetzlich geregelte Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber.
- Die Teilnahme an Workshops und Schulungen kann jederzeit gegenüber dem Auftragnehmer storniert werden. Erfolgt die Stornierung oder Terminverschiebung bis spätestens 28 Tage vor dem geplanten Termin, ist sie kostenfrei. Bei einer Absage bis 21 Tage vor dem Termin werden 75 % des vereinbarten Entgelts fällig. Bei einer Absage innerhalb von 21 Tagen vor dem Veranstaltungstermin wird das volle Entgelt in Rechnung gestellt.
§ 15 Zurückbehaltungsrecht; Aufbewahrung von Unterlagen, Vertragssprache
- Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen aus dem Beratungsvertrag steht dem Auftragnehmer an zu überlassenen Unterlagen und Daten ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit der Auftragnehmer nicht zur Vorleistung verpflichtet ist. Das Zurückbehaltungsrecht gilt nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
- Nach Erfüllung der Ansprüche aus dem Beratungsertrag wird der Auftragnehmer alle Unterlagen herausgeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter dem Auftragnehmer aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Dateien der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
- Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen und Daten aus dem Beratungsverhältnis erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung an den Auftraggeber im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 12 Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
- Vertragssprache und Dokumentensprache ist Deutsch.
§ 16 Abtretung
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durch den Auftragnehmer abgetreten werden. § 354a HGB (Abtretung von Geldforderungen) bleibt unberührt.
§ 17 Rechtswahl / Gerichtsstand
- Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
- Diese Zuständigkeitsregelung gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regeln dieser AGB’s ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Regelung objektiv möglichst nahe kommt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Unwirksamkeit wider Erwarten aus § 307 BGB folgen sollte.